Pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer ab 2021 angehoben

Für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die keine Vergütung beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechnen. Diese wird immer mal wieder angepasst. Bis 31.12.2020 lag sie bei 399,- €, seit dem 01.01.2021 bei 400,- € und ab dem 01.01.2023 soll sie auf 425,- € steigen. Nachzulesen ist dies im Entwurf zur Änderung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

 

Auch die Übungsleiterpauschale in 2021 auf 3.000 Euro angehoben

Das Bundesministerium für Finanzen hat die steuerfreie (jährliche) Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten angehoben. Zum 01. Januar 2021 stieg der so genannte Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf nunmehr 3.000 € im Jahr. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei. Hiervon sind auch die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer betroffen. Unter Berücksichtigung der angehobenen pauschalierten Aufwandsentschädigung wären diese somit für bis zu sieben ehrenamtliche rechtliche Betreuungen pro Jahr steuerfrei.

 

Impfung zu Covid19

Eine Anfrage des BdB (Bund der Berufsbetreuerinnen und -betreuer) Landesgruppe Schleswig-Holstein vom 17.02.2021 an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren hat ergeben, dass Rechtliche Betreuer aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit zu der Personengruppe mit hoher Priorität eingestuft werden. 

Zur Erläuterung: Es gibt insgesamt 4 Prioritätsstufen, die im Wortlaut mit "höchster Priorität", "hoher Priorität", "erhöhter Priorität" und "alle übrigen Personen" bezeichnet werden. Somit fallen auch Sie, als ehrenamtliche Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, in die Stufe 2 (hoher Priorität). 

Als Nachweis, dass Sie zu dieser Gruppe gehören, können Sie von uns eine schriftliche Bestätigung mit Unterschrift und unserem Stempel anfordern. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

 

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung am 20. Juni 2012 entschieden, dass es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine zwangsweise medizinische Behandlung des Betreuten fehlte.

Durch das am 26.02.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme konnte durch Änderungen in § 1906 BGB nun eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung getroffen werden. Die ärztliche Zwangsmaßnahme soll demnach näher bezeichnet werden. Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes möglich:

  1. Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Betreuten in Betracht;
  2. die Einwilligung des Betreuers muss zur Abwendung eines dem Betreuten drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sein;
  3. der erhebliche gesundheitliche Schaden darf nicht durch eine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden können;
  4. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen;
  5. ein Verfahrenspfleger ist zwingend zu bestellen;
  6. der Genehmigungsbeschluss des Gerichtes muss die Maßnahme konkret bezeichnen und ist zeitlich befristet.

(Quelle: Onlinelexikon Betreuungsrecht)

Weitere Informationen zur Zwangsbehandlung finden Sie außerdem im Onlinelexikon Betreuungsrecht: http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Zwangsbehandlung

Selbstverständlich stehen Ihnen als ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte bei Fragen zur diesem Sachverhalt die Mitarbeiter des Betreuungsvereins Kropp gerne zur Verfügung.

  

 

 

 

 

Betreuungsverein Kropp e.V. · Hauptstraße 28 · 24848 Kropp · Tel. 0 46 24/45 76 40 · Fax 0 46 24/45 76 95 · info@btv-kropp.de

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